Im Dezember eines jeden Jahres erhält jeder Züchter eine Bestandsliste, in der alle Ziegen aufgelistet sind, die bei der Geschäftsstelle in Münster als aktive Tiere in seinem Bestand geführt werden.
Desweiteren erhält er einen Fragebogen, welche Jungziegen im kommenden Jahr voraussichtlich zur Ablammung kommen, damit diese in die Ablammliste mit aufgenommen werden.
Zu Anfang des Kalenderjahres erhält jeder Herdbuchzüchter mit eingetragenen Ziegen eine Ablammliste. (Diese Liste besteht aus selbstdurchschreibendem Papier. Bitte beim Ausfüllen eine Schreibunterlage verwenden.)
In dieser Ablammliste sind alle weiblichen Tiere des Züchters eingetragen einschließlich der Jungziegen, die im neuen Jahr voraussichtlich zur Ablammung kommen.
Diese Liste soll der Züchter sofort nach Erhalt auf die Richtigkeit der Eintragungen überprüfen. Fehlen Tiere oder ergeben sich sonstigen Unstimmigkeiten so ist sofort mit dem Landesverband in Münster Rücksprache zu halten.
Bei den einzelnen Ziegen in der Ablammliste haben die Züchter sofort und unverzüglich den Bock, von dem die Ziegen gedeckt worden sind, einzutragen, und zwar mit Namen und Herdbuchnummer des Bockes. Am wichtigsten ist hierbei die Herdbuchnummer.
Am Tag der Ablammung wird unverzüglich und sofort das Ablammdatum eingetragen und die geborenen Lämmer nach Geschlecht in den Spalten männlich, weiblich und Zwitter angekreuzt. Für jedes Lamm muss eine gesonderte Zeile verwendet werden.
Auch totgeborene Lämmer müssen nach Geschlecht angekreuzt werden.
In den nächsten zwei Spalten wird angekreuzt unter „tot“, wenn das entsprechende Lamm tot geboren oder unmittelbar nach der Geburt eingegangen ist.
In der Spalte „Hörner“ wird angekreuzt, wenn Lämmer schon erkennen lassen, dass sie Hörner bekommen. Zeigt sich jedoch erst später, dass Hörner wachsen, so muss dies dann bei Kenntnisnahme auch hier angekreuzt werden.
Alle Lämmer müssen bis zum 42. Lebenstag gekennzeichnet sein.
Die Ohrmarkennummer und welchen Namen das Lamm erhalten soll und das Datum der Kennzeichnung müssen bei dem jeweiligen Lamm in der Ablammliste eingetragen werden.
Dann erfolgt die Angabe des Geburtsgewichtes in Gramm (g). Dafür sind die Lämmer sofort nach der Geburt zu wiegen. Bei den Fleischziegen muss das Gewicht zwischen dem 40. und 50.Lebenstag sowie zwischen dem 100. bis 120. Lebenstag festgestellt und in g angegeben werden.
In den nächsten Spalten muss das Datum der Gewichtsfeststellungen (zwischen dem 40. und 50. Tag bzw. 100. und 120. Tag) stehen.
Lämmer, die zur Zucht vorgesehen sind, müssen in der letzten Spalte angekreuzt werden.
Die Ablammliste muss nach der letzten Ablammung und Kennzeichnung der Lämmer, spätestens bis zum 15. Mai, an die Geschäftsstelle des Landesverbandes der Ziegenzüchter gesendet werden.
Die Durchschrift bleibt beim Züchter. Diese Durchschriften muss der Züchter aufbewahren und sollten nach Ablammjahren sortiert abgeheftet werden, so dass sich daraus ein Stallbuch ergibt.
Für alle weiblichen Lämmer, die laut Ablammliste zur Zucht vorgesehen sind, wird eine Zuchtbescheinigung ausgestellt. Diese Zuchtbescheinigungen werden dem Züchter periodisch zugestellt. Für jede Zuchtbescheinigung ist eine Gebühr zu zahlen, die mittels Lastschriftverfahren, eingezogen wird (siehe Gebührenordnung).
Wenn ein Züchter weibliche Lämmer verkaufen will, muss dem neuen Besitzer die Zuchtbescheinigung des Lammes ausgehändigt werden. Ein Abmelden der Junglämmer beim Landesverband ist nicht erforderlich.
Für männliche Junglämmer wird eine Zuchtbescheinigung nur auf besonderem Antrag unter Angabe der Gründe, wofür die Zuchtbescheinigung benötigt wird, ausgestellt.
In jedem Jahr findet eine Jungziegenschau mit angeschlossener Bockschau statt. Diese Schau wird in den Monaten Juni oder Juli durchgeführt. Zu dieser Schau sind alle Jungziegen vorzustellen, die in dem laufenden Kalenderjahr zum ersten Mal abgelammt haben. Auf der Jungziegenschau werden diese Ziegen dann bewertet und endgültig in das Zuchtbuch aufgenommen.
Die endgültige Eintragung der Jungziegen ins Zuchtbuch erfolgt auf der Jungziegenschau kostenlos.
Sollte jedoch ein Züchter aus triftigen Gründen nicht zur Jungziegenschau kommen können, so muss er die Bewertung und endgültige Zuchtbucheintragung in seinem Betrieb schriftlich beantragen. Bei der Betriebseintragung werden nach der gültigen Gebührenordnung Gebühren fällig.
Auf der angeschlossenen Bockschau sollen alle Ziegenböcke vorgestellt werden, die zur bevorstehenden Decksaison eingesetzt werden. Auf dieser Bockschau können von den Preisrichtern auch Böcke aberkannt werden.
Alljährlich findet am 1. oder 2. Samstag im August die Ziegenbockkörung und Anerkennung und die Versteigerung von Ziegenböcken und Jungziegen statt.
Zulassungsbedingungen für die Körung von Ziegenböcken:
Alle Veränderungen im Tierbestand müssen der Geschäftsstelle innerhalb von sechs Wochen auf dem vorgedruckten Formular „Veränderungsanzeige“ angezeigt werden.
Mit Stichtag vom 1. Januar eines jeden Jahres wird der Beitrag für das kommende Jahr festgelegt.
Borken, Coesfeld, Recklinghausen, Münster, Steinfurt, Warendorf
Herr Lüttel: Telefon: 0 25 74 / 92 77 44,
Telefax: 0 25 74 / 92 77 17
Handy: 01 62 / 9 69 66 99
Hochsauerland, Märkischer Kreis, Ennepe-Ruhr, Olpe, Ruhr-Lippe,
Siegen-Wittgenstein und Soest
Herr Hagemeier: Telefon: 02 91 / 99 15 44,
Telefax: 02 91 / 99 15 33
Handy: 01 70 / 2 05 24 07
Gütersloh, Herford-Bielefeld, Lippe, Minden-Lübbecke, Höxter und Paderborn
Herr Claushues: Telefon: 0 52 72 / 3 70 12 04,
Telefax: 0 52 72 / 3 70 13 33
Handy: 01 78 / 4 23 15 81
Landeskontrollverband in Krefeld:
Herr Braunleder: Telefon: 0 21 51 / 41 11 – 251,
Telefax: 0 21 51 / 41 11 – 117
E-Mail:
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Milchmenge je
Gemelk in kg Multiplikator Probenmenge für die Untersuchung
bis 0,5 x 30 = zu entnehmende Probe in ml
0,6 – 1,0 x 15 = zu entnehmende Probe in ml
1,1 – 1,5 x 10 = zu entnehmende Probe in ml
1,6 – 2,0 x 8 = zu entnehmende Probe in ml
2,1 – 2,5 x 7 = zu entnehmende Probe in ml
2,6 – 3,0 x 6 = zu entnehmende Probe in ml
3,1 – 4,0 x 5 = zu entnehmende Probe in ml
Zur Entnahme der Milchprobe eignet sich am einfachsten eine Einwegspritze ohne Nadel.
Diese können Sie bei Ihrem Tierarzt oder auch in der Apotheke bekommen.
Achtung! sehr wichtig!
Der beim 1. Gemelk gewählte Multiplikator muss auch beim 2. Gemelk verwandt werden,
unabhängig von der Milchmenge des 2. Gemelkes.
Beispiel:
Die Ziege gibt beim 1. Gemelk 2,0 kg Milch.
2,0 x 8 = 16,0
Somit sind 16 ml in die Probeflasche füllen für die Untersuchung.
Beim 2. Gemelk gibt die Ziege 2,8 kg Milch.
2,8 x 8 = 22,4
Es muss der gleiche Multiplikator/Faktor wie beim 1. Gemelk verwendet werden,
also Faktor 8 (nicht 6). Somit sind 22,4 ml in die Probeflasche abzufüllen.
Die Gesamtmenge in der Probeflasche aus 1. und 2. Gemelk beträgt also zusammen 38,4 ml.
Zulassungsbedingungen:
1. Reinrassigkeit muss
in der Abstammung elterlicher und großelterlicherseits innerhalb derselben Rasse vorliegen.
2. Mindestalter:
mindestens fünf Monate alt am Tag der Körung
3. Mindestanforderungen an den Jungbock:
Er muss in Rahmen und Form mindestens mit der Note 4 bewertet sein und
entsprechend in die Zuchtwertklasse I, II oder III eingestuft sein.
Note Bewertung Zuchtklasse (Zkl.)
9 ausgezeichnet I
8 Sehr gut I
7 gut I
6 befriedigend II
5 durchschnittlich II
4 ausreichend III
3 mangelhaft nicht anerkannt
2 schlecht nicht anerkannt
1 sehr schlecht nicht anerkannt
Beispiel: 7 / 7 = Zkl. I
8 / 4 = Zkl: III
6 / 3 = nicht anerkannt/ nicht gekört
4. Erforderliche Mindestleistungen der Bockmütter