Satzung des Landesverbandes der Ziegenzüchter Westfalen- Lippe e. V
§ 1 Name, Sitz, Gebiet und Geschäftsjahr
Der Landesverband der Ziegenzüchter für Westfalen und Lippe e.V. hat seinen Sitz in
Münster und erstreckt sich innerhalb Nordrhein – Westfalens auf den Landesteil
Westfalen-Lippe. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
Das Geschäftsjahr des Landesverbandes ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgabe
Der Landesverband der Ziegenzüchter für Westfalen und Lippe e.V. hat den Zweck und
die Aufgabe, die Ziegenzüchter des Verbandsgebietes zusammenzufassen und
zu betreuen. Der Landesverband soll die Interessen der gesamten Ziegenzucht
und -haltung vertreten und die Wirtschaftlichkeit der Ziegenzucht und -haltung in den
Betrieben seiner Mitglieder fördern.
Der Landesverband ist dem Bundesverband Deutscher Ziegenzüchter e.V.
angeschlossen.
Die Betreuung durch den Landesverband gilt insbesondere den in der Zucht-
buchordnung aufgeführten Ziegenrassen. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung
können weitere Rassen mit in die Zuchtarbeit aufgenommen werden.
Die Zuchtbuchordnung ist Teil der Satzung und regelt die Durchführung der
Zuchtarbeit und Führung des Zuchtbuches nach Maßgabe des Tierzuchtgesetzes.
Der Landesverband verfolgt im besonderen folgende Ziele:
1. Die Betreuung seiner Mitglieder und anregende Wirkung auf ihre Tätigkeit,
2. Führung der Ziegenzuchtbücher und Förderung der Leistungsprüfungen,
3. Durchführung der für das Zuchtwesen einheitlichen Vorschriften, insbesondere
der Zuchtbuchführung, der Zuchtbuchaufnahme und Kennzeichnung der Ziegen,
4. Förderung wissenschaftlicher und praktischer Untersuchungen in der Ziegenzucht
und Mitwirkung bei der Bekämpfung von Ziegenkrankheiten,
5. Förderung der fachlichen Ausbildung der Ziegenzüchter und -halter durch
Veranstaltungen von Lehrgängen, Vorträgen,
insbesondere auch Förderung des Ausstellungswesens,
6. Züchterische und wirtschaftliche Beratung aller Ziegenzüchter und -halter durch
Wort, Schrift und gegenseitige Aussprache, Aufzucht und Erhaltung guter Böcke.
7. Förderung des Absatzes und der Verwertung der Zuchterzeugnisse, Sicherung
angemessener Preise für den Verkäufer und Käufer,
Abhaltung von Absatzveranstaltungen.
Der Zweck des Landesverbandes der Ziegenzüchter für Westfalen und Lippe e.V. ist
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet.
Der Landesverband ist unpolitisch und enthält sich jeder politischen Tätigkeit.
§ 3 Mitgliedschaft
a) Ordentliches Mitglied im Landesverband der Ziegenzüchter für Westfalen und
Lippe e.V. kann jeder Züchter werden, der zur Mitwirkung an einwandfreier
züchterischer Arbeit bereit ist. Er hat im Tätigkeitsbereich des Landesverbandes
der Ziegenzüchter Westfalen-Lippe e.V. ein Recht auf Erwerb der Mitgliedschaft.
b) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, welche die
Zwecke des Landesverbandes fördern können und wollen.
Ein Stimmrecht steht diesen Mitgliedern nicht zu.
c) Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Vorstandes um die Förderung der
Ziegenzucht besonders verdiente Personen durch die Mitgliederversammlung ernannt
werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Die ordentliche oder fördernde Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche
Erklärung des Beitretenden, in welcher die Satzung anerkannt wird.
§ 5 Kreisverbände und Vereine
Die Mitgliedschaft eines Ziegenzuchtkreisverbandes erstreckt sich sowohl auf den
Verband selbst als auch auf jedes Mitglied der Vereine.
Nichtmitglieder haben keinerlei Anspruch auf Wahrung ihrer Belange durch
den Landesverband.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht auf volle Unterstützung und Förderung
durch den Landesverband im Rahmen dieser Satzungen. Ihnen stehen Einrichtungen
und Veranstaltungen des Landesverbandes zur satzungsmäßigen Benutzung offen.
Die Mitglieder sind verpflichtet:
1. die Satzung sowie alle Vorschriften und Anordnungen des Landesverbandes und
seiner Organe gewissenhaft zu befolgen.
2. die festgesetzten Beiträge ohne besondere Aufforderung fristgemäß zu zahlen.
Bei einem Rückstand mit seinen Verbindlichkeiten ruhen die Rechte eines Mitgliedes.
3. dem Landesverband die zur Durchführung des Satzungszweckes erforderlichen
Auskünfte unverzüglich zu erteilen und über Veranstaltungen und Vorgänge von
fachlicher Bedeutung dem Landesverband alsbald zu berichten.
§ 7 Verlust der Mitgliedschaft
Der Verlust der Mitgliedschaft erfolgt
1. durch Austritt - Die Austrittserklärung ist in einfacher Schriftform und unter
Einhaltung einer deimonatigen Kündigungsfrist abzugeben.
2. durch den Tod
3. durch Ausschluss des Mitgliedes aus dem Landesverband, insbesondere bei
gröblichen Verstößen gegen die Satzung, wie z.B. Nichtbezahlung des
Mitgliedsbeitrages trotz dreimaliger Anmahnung oder bei Begehen von
Handlungen,welche den Landesverband oder die Allgemeinheit schädigen.
Den Ausschluss verfügt der Vorstand. Gegen dessen Entscheidung ist die Berufung
an die Mitgliederversammlung möglich, die darüber endgültig entscheidet.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinerlei Rechte auf das
Verbandsvermögen. Sie haben ihren fälligen Verpflichtungen nachzukommen,
insbesondere den fälligen Beitrag für das laufende Geschäftsjahr zu entrichten.
§ 8 Organe
Organe des Landesverbandes sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand des Landesverbandes besteht aus:
1. dem Vorsitzenden
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden
3. dem Geschäftsführer
4. dem Kassen- und Herdbuchführer
5. dem Beirat, aus jedem Regierungsbezirk ein Beisitzer
(Arnsberg, Detmold und Münster).
Der Vorsitzende und in seiner Vertretung der stellv. Vorsitzende vertreten den
Landesverband gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
Beide Vorstandsmitglieder sind jeder für sich allein vertretungsberechtigt.
Der stellvertretende Vorsitzende darf von seiner Einzelvertretungsbefugnis nur
dann Gebrauch machen, wenn der Vorsitzende verhindert ist.
Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und die Beiratsmitglieder werden von der
Mitgliederversammlung auf drei Jahre gewählt mit der Bestimmung, dass jedes
Jahr ein Drittel des Vorstandes ausscheidet und neu gewählt wird.
Wiederwahl ist zulässig.
Die Wahl erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit und wird geheim durchgeführt.
Falls die Mitgliederversammlung einstimmig die Wahl durch Handzeichen verlangt,
ist dem stattzugeben.
Der Geschäftsführer, der auch gleichzeitig die Aufgaben des für die Zuchtarbeit
Verantwortlichen wahrnimmt, wird vom Vorstand, nach Zustimmung der nach
Landesrecht zuständigen Behörde, gewählt. Er muss die Befähigung
gemäß §1 der Tierzuchtorganisationsverordnung nachweisen.
Der Kassen- und Herdbuchführer wird vom Vorstand bestellt und muss von der
Mitgliederversammlung bestätigt werden. Beide gehören dem Vorstand als
stimmberechtigte Mitglieder an, können aber weder Vorsitzender noch
stellvertretender Vorsitzender werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist.
Der Vorstand beschließt über Fragen, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind, mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Der Vorstand hat die Mitgliederversammlung vorzubereiten und die Beschlüsse
derselben durchzuführen. Der Vorstand hat besonders darauf zu achten, dass
die Zuchtziele des Bundesverbandes Deutscher Ziegenzüchter e.V. auch im
Landesverband übernommen werden (§ 2 der Satzungen).
Der Vorstand ist berechtigt, Personen, die nicht dem Landesverband als Mitglied
angeschlossen sind, zu Beratungen hinzuzuziehen.
§ 10 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung des Landesverbandes besteht aus allen Mitgliedern.
Sie ist alljährlich mindestens einmal unter Angabe der Tagesordnung durch
Rundschreiben einzuberufen.
Der Vorsitzende beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
In der Mitgliederversammlung sind stimmberechtigt:
1. Die stimmberechtigten Vorstandsmitglieder des Landesverbandes mit
je einer Stimme.
2. Jedes ordentliche Mitglied bei Anwesenheit mit je einer Stimme.
Vertretung im Stimmrecht ist nicht zulässig.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen
Mitglieder beschlussfähig. Einfache Stimmenmehrheit entscheidet.
Lediglich der Beschluss über Änderung der Satzung und Auflösung des Landes-
verbandes bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder.
Kommt diese Stimmenmehrheit nicht zustande, so entscheidet eine weitere,
innerhalb 4 Wochen ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung mit
einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.
Anträge zur Mitgliederversammlung können die Vorstandsmitglieder und jedes
ordentliche Mitglied stellen.
Anträge zur Tagesordnung sind 2 Wochen vor der Mitgliederversammlung dem
Vorsitzenden bzw. der Geschäftsstelle schriftlich einzureichen.
Der Mitgliederversammlung obliegt die Wahl
- des Vorstandes
- zweier Kassenprüfer, sowie eines Ersatzkassenprüfers,
mit der Bestimmung, dass in jedem Jahr einer ausscheidet und neu gewählt wird.
Wiederwahl ist zulässig.
Außerdem obliegt ihr
- die Beitragsfestsetzung,
- die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung sowie die
Entlastung des Vorstandes, - die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- die Auflösung des Landesverbandes.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom
Vorsitzenden sowie dem Geschäftsführer zu unterschreiben.
Einer Beurkundung der Beschlüsse bedarf es nicht.
Dem Vorstand und den ordentlichen Mitgliedern ist das Protokoll der
Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen nach der Mitgliederversammlung
zu übersenden. Einwände gegen das Protokoll können bis 8 Wochen nach der
Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle geltend gemacht werden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens
1/3 aller Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung dieses verlangen.
§ 11 Kassen- und Vermögensverwaltung
Über die beweglichen Sachen des Landesverbandes ist vom Geschäftsführer ein
Verzeichnis zu führen.
Alle Unterlagen, die das Vermögen des Landesverbandes betreffen, sind vom
Kassen- bzw. Geschäftsführer sicher aufzubewahren.
.§ 12 Jahresabschluss
Zum Schluss eines jeden Geschäftsjahres sind die Bücher des Landesverbandes
abzuschließen. Es sind ein Rechnungsabschluss und ein Jahresbericht anzufertigen.
Die Prüfung der Buchführung ist durch die dazu bestellten Kassenprüfer vorzunehmen.
Dem Vorstand und den einzelnen Kreisverbänden, Vereinen und Einzelmitgliedern ist
das Protokoll der Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen nach der
Mitgliederversammlung zuzustellen.
§ 13 Entschädigung
Alle Vorstandsmitglieder des Landesverbandes sind ehrenamtlich tätig, jedoch können
mit Zustimmung des Vorstandes des Landesverbandes nach näherer Anordnung des
Vorsitzenden Ersatz für Auslagen und Aufwandsentschädigungen gewährt werden.
Unberührt bleibt der Anspruch auf vertragliche Vergütung für besondere Leistungen
als Geschäftsführer oder dergleichen.
§ 14 Gerichtsstand
Zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten jeder Art zwischen dem Landesverband oder
einem seiner Kreisziegenzuchtverbände und Ziegenzuchtvereine einerseits, und einem
Mitglied andererseits, ist ausschließlich das Amtsgericht oder Landgericht desjenigen
Bezirkes örtlich zuständig, in dem die Verwaltung des Landesverbandes oder Kreis-
verbandes oder Vereines geführt wird, mit welchem der Streit besteht.
§ 15 Auflösung
Im Falle der Auflösung des Landesverbandes ist dessen Vermögen nach näherer
Bestimmung der Landwirtschaftskammer im Interesse der Ziegenzucht
zu verwenden.
Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und der
Eintragung des Verbandes erforderlichen Änderungen und Ergänzungen der
Satzung vorzunehmen.
Diese Satzung ist in der vorliegenden Fassung,
- geändert am Mittwoch, den 21. Mai 2014 -,
unter der Nr. 1534 in das Vereinsregister
beim Amtsgericht in Münster eingetragen worden.